1. Vorstand

Seit der letzten Wahl im Jahr 2022 setzt sich der Vorstand des Kulturbüro Sachsen e.V. zusammen aus:

  • Ines Kuche
  • Matthias Klemm
  • Stephan Meister

2. Beirat

Der Beirat fördert und begleitet die Arbeit der verschiedenen Fachbereiche im Kulturbüro Sachsen mit seinem Wissen und seinen Erfahrungen, durch kritische Reflexion und durch Anregungen zu Projektumsetzungen.

Mitglieder:

3. Satzung

Beschluss der konstituierenden Mitgliederversammlung vom 17.02.2004 zur Eintragung ins Vereinsregister mit Änderungen aus formalen Gründen auf der Vorstandssitzung am 5.5.2004 und Änderungen durch die Mitgliederversammlung am 18.06.2024.

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

1) Der Name des Vereins lautet Kulturbüro Sachsen e.V.
2) Er hat seinen Sitz in Dresden.
4) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Vereinszweck

1) Zweck des Vereins ist die Förderung von Wissenschaft und Forschung, Bildung, Erziehung, Kunst und Kultur, der Religion und der Völkerverständigung.

2) Der Vereinszweck wird insbesondere verwirklicht durch:

  1. regionale aufsuchende Beratungsangebote
  2. Beratung und Qualifizierung lokaler Akteure*Akteurinnen, sowie Angebote der politischen Bildung
  3. vielfältige politische Bildungsformen, wie Workshops, Seminare, Tagungen, Kongresse, Publikationen, wissenschaftliche Studien, Vorträge
  4. Förderung von kulturellen und sozialen Ausdrucksformen und Projekten
  5. Stärkung lokaler und regionaler Netzwerkstrukturen und internationaler Partnerschaften, eine enge Zusammenarbeit mit Initiativen, Gruppen, Vereinen, Bildungs- und Forschungseinrichtungen, die den Zielen und Prinzipien des Vereins nahestehen.

3) Die Angebote des Vereins sollen Menschen befähigen:

  1. globale, regionale, lokale und persönliche Prozesse und deren Zusammenhänge zu erkennen
  2. selbstbestimmt und perspektivisch zu denken
  3. kritisch und kreativ die Gesellschaft und das demokratische Gemeinwesen mitzugestalten
  4. Diskriminierungen jeder Art, insbesondere aber Alltagsrassismus, Antisemitismus und Rechtsextremismus wirksam zu begegnen.

4) Der Kulturbüro Sachsen e.V. folgt in seiner Wertorientierung den Grundwerten der allgemeinen Erklärung der Menschenrechte der Vereinten Nationen und dem Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland. Es arbeitet in rechtlicher Selbständigkeit und geistiger Offenheit.

§ 3 Gemeinnützigkeit

1) Der Verein verfolgt im Rahmen seiner Tätigkeit gem. § 2 der Satzung ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (§§ 51 ff. AO). Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

2) Die Mittel des Vereins sind ausschließlich zu satzungsgemäßen Zwecken zu verwenden. Eine Gewinnausschüttung an Vereinsmitglieder oder Dritte erfolgt nicht. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendung aus Mitteln des Vereins.

3) Niemand darf durch Vereinsausgaben, die dem Vereinszweck fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

4) Bei Ausscheiden eines Mitgliedes aus dem Verein oder bei Vereinsauflösung erfolgt keine Rückerstattung etwaiger eingebrachter Vermögenswerte.

§ 4 Fördermitglieder

1) Fördermitglied kann jede natürliche und juristische Person werden. Es unterstützt den Verein durch regelmäßige finanzielle Beiträge, hat Anrecht auf Information über die Verwendung der Förderbeiträge und ein Recht auf Teilnahme an den Mitgliederversammlungen des Vereins, besitzt jedoch keine Stimm-, Wahl- oder Antragsrechte.

2) Über die Aufnahme von Fördermitgliedern entscheidet der Vorstand nach schriftlichem Antrag innerhalb von sechs Wochen.

3) Die Fördermitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss, Auflösung oder Tod, bei juristischen Personen auch durch Verlust der Rechtspersönlichkeit. Der Austritt eines Fördermitgliedes ist jederzeit möglich. Er erfolgt durch eine Erklärung in Textform gegenüber dem Vorstand unter Einhaltung einer Frist von 2 Wochen.

4) Der Vereinsausschluss erfolgt auf Vorschlag des Vorstandes, wenn ein Fördermitglied gegen die Ziele und Interessen des Vereins schwer verstoßen hat, die Voraussetzungen der Satzung nicht mehr erfüllt, wenn sein Verhalten eine Schädigung des öffentlichen Ansehens des Vereins befürchten lässt. Der Ausschluss wird von der Mitgliederversammlung mit absoluter Mehrheit beschlossen. Dem Fördermitglied muss vor der Beschlussfassung Gelegenheit zur Rechtfertigung bzw. Stellungnahme gegeben werden.

§ 5 Ordentliche Mitgliedschaft

1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden, die sich aktiv für die Verwirklichung der Ziele des Vereins einsetzt und dessen Satzung anerkennt.

2) Die Zahl der Mitglieder ist auf 15 begrenzt. Über die Aufnahme als ordentliches Mitglied entscheidet der Vorstand nach schriftlichem Antrag auf der nächsten Vorstandssitzung. Der Beschluss wird protokollarisch festgehalten. Die Mitgliedschaft bleibt zunächst drei Jahre bestehen. Die Mitgliedschaft kann verlängert werden.

3) Die Mitgliedschaft endet mit Tod, Austritt oder Ausschluss vom Verein. Der Austritt kann nur zum Ende eines Kalenderjahres erfolgen und muss 3 Monate vor dem Jahresende in Textform mitgeteilt werden. Ausnahmen kann der Vorstand regeln.

4) Der Vereinsausschluss erfolgt auf Vorschlag des Vorstandes, wenn ein Mitglied gegen die Ziele und Interessen des Vereins schwer verstoßen hat, die Voraussetzungen der Satzung nicht mehr erfüllt, wenn sein Verhalten eine Schädigung des öffentlichen Ansehens des Vereins befürchten lässt. Der Ausschluss wird von der Mitgliederversammlung mit absoluter Mehrheit beschlossen. Dem Mitglied muss vor der Beschlussfassung Gelegenheit zur Rechtfertigung bzw. Stellungnahme gegeben werden.

§ 6 Organe des Vereins

Die Organe des Vereines sind:

a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand.

§ 7 Mitgliederversammlung

1) Der Mitgliederversammlung gehören alle ordentlichen Vereinsmitglieder mit je einer Stimme an.

2) Die Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt. Sie wird vom Vorstand in Textform unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Einladungsfrist beträgt 4 Wochen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied des Vereins bekannt gegebene Adresse (auch e-Mail-Adresse) gerichtet ist.

3) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert. Auf Antrag in Textform von mindestens 2 Vereinsmitgliedern hat der Vorstand binnen 8 Wochen eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen.

4) Die Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Eine Stimmübertragung an ordentliche Mitglieder ist möglich. Dabei dürfen maximal zwei Stimmen an ordentliche Mitglieder übertragen werden.

5) Die Versammlungsleitung liegt in den Händen des Vorstandes.

6) Die Mitgliederversammlung wählt:

  • den Vorstand
  • eine*n Revisor*in

und entscheidet insbesondere über:

  1. den Haushalt
  2. Berufung von Arbeitskreisen und Beiräten
  3. Mitgliedsbeiträge;
  4. Satzungsänderungen;
  5. Auflösung des Vereins.

Zur Wahl bedarf es der einfachen Mehrheit der anwesenden Mitglieder; zur Abwahl bedarf es der Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder.

7) Die Mitgliederversammlung nimmt den jährlich vorzulegenden Geschäftsbericht des Vorstandes und den Prüfungsbericht des*der Revisor*in entgegen und erteilt dem Vorstand Entlastung.

8) Beschlüsse werden, sofern die Versammlung nicht etwas anderes bestimmt, offen durch Handaufheben mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder getroffen. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.

§ 8 Vorstand

1) Der Vorstand beschließt über alle Vereinsangelegenheiten, soweit sie nicht eines Beschlusses der Mitgliederversammlung bedürfen. Er führt die Beschlüsse der Mitgliederversammlung aus und ist ihr rechenschaftspflichtig.

2) Der Vorstand besteht aus maximal 3 Personen.

3) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren gewählt. Gewählt ist, wer die meisten Stimmen, mindestens jedoch die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen auf sich vereinen kann. Wiederwahl ist zulässig.

4) Der Vorstand trifft auf Verlangen eines Vorstandsmitgliedes nach Absprache mit den anderen Vorstandsmitgliedern zusammen. Der Vorstand ist bei Anwesenheit von 2 Mitgliedern beschlussfähig. Er fasst Beschlüsse mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Beschlüsse des Vorstands können bei Eilbedürftigkeit auch in Textform oder fernmündlich gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu diesem Verfahren in Textform oder fernmündlich erklären. Fernmündlich gefasste Vorstandsbeschlüsse sind schriftlich niederzulegen und zu unterzeichnen.

5) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich von zwei Vorstandsmitgliedern gemeinsam vertreten.

6) Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Diese Satzungsänderungen müssen von der nächsten Mitgliederversammlung bestätigt werden.

§ 9 Geschäftsführer*in

Der Vorstand kann eine*n zeichnungsberechtigte*n Geschäftsführer*in als besondere*n Vertreter*in i.S.d. § 30 BGB bestellen. Diese*r handelt zur Entlastung des Vorstandes für bestimmte Geschäftskreise selbständig und eigenverantwortlich und repräsentiert den Verein. In den Vorstandssitzungen hat der*die Geschäftsführer*n ein eigenes Antragsrecht, aber kein Stimmrecht. Im Einzelnen regelt der Vorstand die Befugnisse und Aufgaben des*der Geschäftsführer*in in einer gesonderten Geschäftsordnung.

§ 10 Revisor*in

1) Die ordentliche Mitgliederversammlung bestimmt eine*n Revisor*in.

2) Revisor*in kann nur eine Person werden, die kein Vorstandsmitglied ist.

§ 11 Mitgliedsbeiträge

1) Die Mitglieder und Fördermitglieder zahlen Beiträge nach Maßgabe eines Beschlusses der Mitgliederversammlung. Zur Festlegung der Beitragshöhe und -fälligkeit ist eine einfache Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden stimmberechtigten Vereinsmitglieder erforderlich. Die Beitragsordnung ist öffentlich einsehbar.

2) Wenn ein Mitglied oder Fördermitglied trotz zweimaliger Aufforderung ein Jahr lang keinen Mitgliedsbeitrag gezahlt hat, kann es aus der Mitgliedschaft bzw. Fördermitgliedschaft gestrichen werden.

3) Das sodann säumige Mitglied wird vom Vorstand aus der Mitgliederliste gestrichen. Dies wird dem*der Betroffenen in Textform mitgeteilt.

4) Ordentliche Mitglieder können durch Vorstandsbeschluss von der Leistung von Beiträgen befreit werden.

§ 12 Satzungsänderung

(1) Satzungsänderungen bedürfen der Zustimmung von 2/3 der erschienenen Mitglieder der Mitgliederversammlung. § 8(6) gilt entsprechend.

(2) Anträge auf Satzungsänderung müssen dem Vorstand in Textform eingereicht werden. Die Antragsfrist beträgt zwei Wochen vor der nächsten Mitgliederversammlung.

§ 13 Vereinsauflösung

1) Die Mitgliederversammlung kann über die Auflösung des Vereins mit einer Mehrheit von drei Viertel aller Mitglieder beschließen, wenn sie mit entsprechender Tagesordnung und Begründung eines solchen Antrages in Textform eingeladen wurde.

2) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke ist das Vermögen des Vereins ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke im Sinne dieser Satzung zu verwenden. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vereinsvermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.

§ 14 Inkrafttreten

Diese Satzung trat mit der Beschlussfassung durch die Gründungsmitglieder in Kraft und wurde am 18.06.2024 durch die Mitgliederversammlung geändert.

Unser aktueller Freistellungsbescheid zum Download (.PDF, 142 KB)

Die hier veröffentlichte Bilanz zum 31.12.2022, sowie die GuV vom 01.01.2022 – 31.12.2022 sind die aktuell geprüften Unternehmensberichte, auf deren Grundlage der Freistellungsbescheid vom 28.12.2023 durch das Finanzamt Dresden – Nord  erstellt wurde.

Blianz zum 31. 12. 2022 (.PDF, 172 KB)

GuV 01.01.2022 – 31.12.2022 (.PDF, 177 KB)

Präventions-, Nachhaltigkeits-, Gesundheitskonzept

Im Kulturbüro Sachsen wird mit einem internen Papier, dem „Präventions-, Nachhaltigkeits-, Gesundheitskonzept“, gearbeitet.

Dieses enthält im wesentlichen folgende Schwerpunkte:

  • Soziales und Gesundheit
  • Ökonomie
  • Ökologie
  • Partizipation

sowie die Glaubenssätze des Kulturbüro Sachsen e. V.

Das Konzept wird 1x im Jahr überprüft, angepasst und überarbeitet.